Häufige Fragen & Antworten

Häufige Fragen & Antworten

Häufige Fragen & Antworten

Sind Beratungstermine kostenpflichtig?

Sind Beratungsgespräche kostenpflichtig? Ja - es müssen Gebühren verrechnet werden

Viele glauben, dass die Beratungen und Erstgespräche kostenfrei sind. Grundsätzlich ist es aber lt. Der Gesetzeslage so, dass alle ärztlichen Tätigkeiten abgerechnet werden müssen. Bei medizinisch notwendigen Leistungen wird dies in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen, da die Abrechnung oftmals direkt mit der zuständigen Krankenkassse erfolgt. Bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen müssen die jeweiligen Gebühren allerdings vom Patienten selbst getragen werden. Bei vielen Internetseiten wird dies aber nicht ausdrücklich erwähnt - teilweise wird sogar mit Sätzen wie z. B. "kostenlose Terminanfrage" geworben. Dies erweckt leider oftmals den Eindruck, dass diese Termine kostenfrei wären. Dies ist aber nicht der Fall.

Wenn Sie z. B. mit einem Virusinfekt oder einer Grippe zu Ihrem Hausarzt gehen, so rechnet dieser mit Ihrer Krankenversicherung ab (Kosten für kurze Untersuchung, Rezept, Abhören EUR 29,37 - keine Mehrwertsteuerpflicht, da medizinisch notwendig).

Ein Arzt muss alle seine Tätigkeit (auch Beratung, etc.) nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen

Grundlage hierfür ist §12 der Berufsordnung für Ärzte und der §7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz:

§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen

(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.

§7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren

Im Alltag merken viele diese Rechtsgrundlage nicht - man legt die Versicherungskarte beim Arzt vor und sieht nicht, dass etwas abgerechnet wird. Bei medizinisch notwendigen Eingriffen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen - die Praxen, Ärzte oder Kliniiken rechnen ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Dies erweckt den Eindruck, dass keine Kosten anfallen würden - ist aber in Realität nicht der Fall. Man sieht als Patient nur nicht, dass die Leistung abgerechnet wird.

Bei Leistungen, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden, werden die Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt.

Beratungen, Untersuchungen oder Operationsaufklärungen sind ärztliche Dienstleistungen

Rechtlich werden kostenlose Beratungen als "kostenlose Werbegaben" gesehen, was im medizinischen Bereich nach dem Heilmittelwerbegesetz §7 Abs. 1 unzulässig ist. Daher müssen Kosten für Beratungen in Rechnung gestellt werden.

Hier Beispiele von Gerichtsurteilen, welche sich mit diesem Thema auseinander gesetzt haben:

... Nach § 12 der Berufsordnung für Ärzte muss ein Arzt für eine ärztliche Leistung ein angemessenes Honorar verlangen. Von diesem Grundsatz dürfe nur in wenigen benannten Ausnahmefällen abgewichen werden – zum Beispiel bei der Behandlung von Verwandten, Kollegen oder mittellosen Patienten.... Vor dem Hintergrund des gestiegenen Kostenbewusstseins wecke eine kostenlose ärztliche Leistung durch Chefärzte, die generell als besonders kompetent gelten, das Interesse entsprechender Kreise in der Bevölkerung. Die Erbringung ärztlicher (Beratungs-)Leistungen unter diesen Umständen sei nicht erlaubt.

Landgericht Nürnberg vom 02.02.2012 Az: HKO 10043/II:

Eine kostenlose und unverbindliche Beratung ist ein Verstoß gegen §7 Heilmittelwerbegesetz: "Die Kostenlosigkeit der Fachberatung stelle eine Werbegabe dar, die geeignet sei, die Entscheidung des Kunden, ob und in wessen Behandlung er sich begebe, unsächlich beeinflussen".

OLG Celle (Beschluss vom 03.11.2011, 13 U 167 / 11):

"Auch ärztliche Leistungen können als Zuwendungen im Sinne § 7 HWG erbracht werden. Das ist dann der Fall, wenn z. B. eine Klinik mit unentgeltlichen Leistungen wirbt, bei denen der angesprochene Verbraucher davon ausgeht, dass sie üblicherweise entgeltlich erbracht werden. Auch eine Kurzuntersuchung ist eine ärztliche Leistung, die üblicherweise nur gegen Geld zu erhalten ist..... Eine solche Zuwendung ist geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers, ob und in wessen Behandlung er sich begibt, unsachlich zu beeinflussen. Daraus resultiert die Wettbewerbswidrigkeit."

Zuletzt aktualisiert am 23. April 2019 von Walter Maar.

Kann ich meine Operation finanzieren bzw. in Raten bezahlen?

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Zuletzt aktualisiert am 23. April 2019 von Walter Maar.

Was kostet eine Beratung bzw. Operationsaufklärung?

Häufig werden wir gefragt, ob eine Beratung bzw. Untersuchung etwas kostet. Das Heilmittelwerbegesetz schreibt vor, dass alle ärztlichen Dienstleistungen gemäßt der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden müssen.

Die Gebühren nach der GOÄ liegen für eine Beratung, Voruntersuchung und Operationsaufklärung vom Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie je nach Eingriffsart und Beratungsaufwand zwischen EUR 20,- und EUR 60,-.

 

Zuletzt aktualisiert am 8. Mai 2019 von Walter Maar.

Wer ist für eine Operation geeignet oder kann Sie bei jedem durchgeführt werden?

Grundsätzlich kann bei vielen Menschen eine Veränderung durchgeführt werden. In den häufigsten Fällen handelt es sich um nicht medizinisch notwendige Eingriffe. Daher gibt es neben medizinischen Faktoren auch Zielgruppen, bei denen wir keinen Eingriff vornehmen. Wir behalten uns vor Patienten, Eingriffe bzw. Behandlungen auch ab zu lehnen.

Für folgende Ausgangssituationen ist die Durchführung einer Operation / Behandlung nicht ratsam bzw. wird im Einzelfall geprüft (medizinisch notwendige Eingriffe werden im Einzelfall geprüft):

  • wenn eine Schwangerschaft vorhanden ist
  • während der Stillzeit
  • Minderjährige (Ausnahmen sind Ohrenkorrekturen bei Kindern bzw. medizinisch unbedingt notwendige Eingriffe)
  • Patienten mit übertriebener oder unrealistischer Erwartungshaltung (z. B. "ich will eine Garantie", "ich will den Besten Arzt", "ich will gleich behandelt werden bzw. eine Voruntersuchung brauche ich nicht" etc.)
  • Ärztehopper
  • Zeitdruck (z. B. Wenn der Heilungsverlauf nicht eingehalten werden kann)
  • Patienten, welche uns vorschreiben, welches Produkt oder welche Behandlung wir verwenden müssen
  • Patienten, welche ihre eigenen Produkte mitbringen wollen, welche sie z. B. im Ausland gekauft haben
  • Vorliegen von medizinischen Gründen, welche gegen den Eingriff sprechen (z. B. Vorliegen von Vorerkrankungen (abhängig vom Eingriff / Behandlung))
  • Erfolgsaussichten im Verhältnis zum erwartenden Ergebnis zu niedrig
  • Unzuverlässige Patienten
  • Patienten, welche ohne einer Voruntersuchung eine Behandlungszusage haben wollen (grundsätzlich muss immer erst festgestellt werden, ob die Operation bzw. Behandlung auch sinnvoll und möglich ist)
  • wenn das "billigste" Angebot gesucht wird - grundsätzlich gilt im ärztlichen Bereich die Gebührenordnung für Ärzte
  • Patienten, denen eine kostenlose Beratung wichtiger ist als eine objektive, nicht vom „Geschäftsabschluss“ gesteuerte fachärztliche Beratung. Von Geseztes wegen müssen Beratungen nach dem Heilmittelwerbegesetz nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden

Zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2021 von Walter Maar.

Corona & Arztbesuch - was sollten Sie im Rahmen von COVID-19 beim Besuch Ihres Arztes beachten?

Auch im ärztlichen Sektor ist der Coronavirus (COVID-19) ein Thema. Es ist uns wichtig, dass wir Ihnen auch in der aktuellen Lage bei Ihren Bedürfnissen helfen können. Wir setzen auf strenge Hygienestandards, die von uns auch exakt umgesetzt werden. Grundsätzlich können Sie als Patient aber mithelfen die Gefahr der Ansteckung bei Ihrem Arztbesuch zu reduzieren.

Was sollten Sie beachten?

  • Wenn Sie in direkten Kontakt mit einer Person gekommen sind, die positiv auf COVID-19 getestet wurde, ist es notwendig, dass Sie Ihre Arztpraxis rechtzeitig informieren. Ebenso bei Auftreten von Husten, Fieder oder anderer Sympotme.
  • Wenn Sie sich unwohl fühlen oder erkältet sind, so bitten wir Sie, Ihren Termin zu verschieben
  • Bitte beachten Sie, dass wir Ihren Termin speziell für Sie reservieren und so planen, dass Sie möglichst als einziger Patient in der Praxis sind. Daher sind wir auch darauf angewiesen, dass Sie uns rechtzeitig informieren, wenn Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können / wollen
  • Beachten Sie die jeweiligen Vorschriften in Bezug auf das Tragen einer Maske (meist FFP2-Maske)

Wie können Sie uns helfen und was sollten Sie beachten?

Grundsätzlich können Sie als Patient aber mithelfen die Gefahr der Ansteckung zu reduzieren, indem Sie im Rahmen Ihres Arztbesuches folgende Punkte beachten:

  • Keine unnötigen Personen mit in die Praxis mitnehmen
  • Wenn Sie eine Praxis / Klinik betreten, so waschen Sie Ihre Hände
  • Achten Sie im Wartezimmer auf ausreichenden Abstand zu einer Person neben Ihnen
  • Achten Sie darauf, dass Sie richtig Husten und Niesen (z. B. in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge)
  • Halten Sie Hände von Gesicht, Mund, Augen und Nase fern
  • Behandeln Sie jede Person mit Respekt und Freundlichkeit
  • Schützen Sie Wunden, so dass keine Keime eindringen können (z. B. Pflaster, Verbände, etc.)
  • Bitte lassen Sie auch das Desinfektionsmittel, Mundschutz und Handschuhe in den Kliniken oder Praxen! Leider erleben wir es aktuell, dass einige Menschen Praxen, Krankenhäuser oder Kliniken mit Selbstbedienungsläden verwechseln

Beachten Sie, dass die aktuelle Situation auch für Mitarbeiter in der Praxis / Klinik eine enorme Belastung darstellt, da zusätzliche Aufgaben erledigt werden müssen und die Abläufe nicht alltäglich sind. Daher sollten Sie nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Durch entsprechende Auflagen und Hygienemaßnahmen kann es sein, dass sich auch Abläufe anders als gewohnt für Sie als Patient darstellen.

Zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2021 von Walter Maar.

Können Behandlungen oder Operationen wegen Covid-19 durchgeführt werden?

Ja - Behandlungen und Operationen können auch trotz Corona durchgeführt werden. Wichtig sind in den einzelnen Bereichen erhöhte Hygiene-Maßnahmen, wie zum Beispiel:

  • wenig Patienten in der Praxis
  • Vermeidung von fremden Personen im Behandlungsbereich
  • Entsprechende Hygiene bei Behandlern & Personal
  • Hochwertige Reinigung Praxis / Behandlungsbereiche, etc.
  • Entsprechendes Lüften
  • etc.

Ebenso kann in den Behandlungsräumen oder im OP-Bereich sehr viel unternommen werden. Hier trennt sich auch die Spreu vom Weizen. Verantwortungsbewusste Fachärzte führen Operationen meist in vollwertigen OP-Bereichen durch, welche sich durch entsprechende Klassen unterscheiden (siehe auch Leitlinie zur Planung und Betrieb von Anlagen in Räumen des Gesundheitswesens).

Zudem wird vor der Operation ein Corona-Test beim Patienten durchgeführt.

Gibt es medizinische Einschränkungen?

Jede Operation oder Behandlung beeinflusst das Immunsystem. Je umfangreicher und intensiver die Operation, desto mehr wird das Immunsystem belastet. Ambulante Operationen stellen in den häufigsten Fällen kein Problem dar - kleine stationäre Eingriffe sind relativ unproblematisch. In den häufigsten Fällen werden Patienten in 1- oder maximal 2-Bett-Zimmer untergebracht. Hierdurch kann genügend Abstand zu anderen Personen gewährleistet werden. Zudem ist der Aufenthalt ist relativ kurz.

Komplizierter wird es bei umfangreichen Eingriffen wie zum Beispiel bei einem Body-Lifting oder Mommy-Make-Over.

Daher ist inbesondere während der Corona-Pandemie die Patientenauswahl von zentraler Bedeutung. Grundsätzlich müssen Eingriffe, welche das Immunsystem relativ stark belasten, individuell entschieden werden. Hier ist ab zu wägen, in welcher Form eine Gefahr im Rahmen des Heilungsprozesses vorhanden ist und ob der Körper neben dem Heilungsprozess für die Operation auch mit einer zusätzlichen Beeinträchtigung zurecht kommen kann.

Insbesondere bei COVID-19-Risikogruppen muss abgewägt werden, ob ein Eingriff aktuell sinnvoll ist oder ob das Risiko einer Komplikation nach der Operation zu hoch ist.

Zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2021 von Walter Maar.